Verein zur Förderung künstlerischer Ausdrucksformen mit medienübergreifendem Charakter

  • Unser gemeinnütziger Verein widmet sich der Förderung von Kunst, Musik und Bildung.
  • Wir veranstalten Konzerte, Lesungen, interdisziplinäre Performances und Workshops mit lokalen sowie internationalen KünstlerInnen und MusikerInnen für unterschiedliche Zielgruppen.
  • Wir bieten musikalische und künstlerische Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachsene an – derzeit vor allem in der ARTpraxis in Zierenberg.
  • Wir wollen mit unserer Arbeit ein Forum für den Austausch und die Entwicklung künstlerischer Ausdrucksformen schaffen.
  • Besonderes Interesse besteht auch an der Zusammenarbeit mit öffentlichen Kulturträgern und gleichgesinnten Initiativen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene, um das Angebot innovativer zeitgenössischer Kunst zu verbreitern.

Gegründet wurde der Verein in Berlin-Charlottenburg, von einer KünstlerInnengruppe um die Tänzerin Fine Kwiatkowsky. Seit 2017 hat der Rhizom e.V. seinen Sitz in Ahnatal-Weimar im Landkreis Kassel. Die Geschäftsstelle des Rhizom e.V. befindet sich seit Eröffnung der ARTpraxis 2021 dort. In der ARTpraxis hat der Verein die Möglichkeit Veranstaltungen wie Konzerte, Proben, Workshops durchzuführen.

Kontakt

Geschäftsstelle Rhizom e.V.
in der ARTpraxis
Helfensteiner Straße 9
34289 Zierenberg
E-Mail: Lentz@artpraxis.eu

Unterstützen

Wenn Sie unsere Arbeit unterstützen möchten, freuen wir uns über Ihren Besuch unserer Veranstaltungen.
Sie können darüberhinaus einen Betrag auf unser Konto bei der Kasseler Sparkasse, IBAN: DE38 5205 0353 0011 8250 12, BIC: HELADEF1KAS überweisen*. Mit Ihren Spenden tragen Sie dazu bei, innovative zeitgenössische Kunst, Musik und Bildung zu fördern.
Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Kassel anerkannt. Steuernr. 026 250 88940, Vereinsregister Kassel Registerblatt VR 5401.

*Bei Spenden bis 200 Euro reicht ein einfacher Nachweis, zum Beispiel ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung oder ein Kontoauszug.
Bei Spenden über 200 Euro schicken wir Ihnen eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) zu. Bitte nennen Sie dafür auf Ihrer Überweisung Namen und Adresse.

Mitglied werden

Sie können uns durch Ihre Mitgliedschaft dauerhaft und zuverlässig stärken. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft können Sie Ihre Unterstützung direkt in die Tat umzusetzen. Einfach ausdrucken, ausfüllen und abschicken. 
Das Finanzamt bewertet Mitgliedsbeiträge zugunsten des Rhizom e.V. wie Spenden, also steuermindernd.

Vorstand

1. Vorsitzende: Ulrike Lentz, Zierenberg
2. Vorsitzende: Wolfgang Schliemann, Wiesbaden
Kassenwart: Hans-Jörg Lieberum, Bad Grund

§ 1 NAME UND SITZ
  1. Der Verein führt den Namen „RHIZOM e.V.“.
    1. Der Verein hat seinen Sitz in Ahnatal-Weimar.
    2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 VEREINSZWECK
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    1. Der Zweck des Vereins sind die Förderung von Kunst und Bildung in den künstlerischen Genres: Neue Musik, zeitgenössische Klangkunst und zeitgenössischer Tanz, improvisierte und elektronische Musik, Sprache und bildende Kunst mit medienübergreifendem Charakter und die Realisierung von konkreten Projekten in gleichberechtigter Kooperation der einzelnen Künste.
    2. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
      • Öffentlichkeitsarbeit in Form von Aufführungen und anderen Veranstaltungen bzw. Publikationen, die dazu geeignet sind, intermediale Kunstformen tiefer im allgemeinen Bewusstsein zu verankern.
      • Schaffung eines Forums für den Austausch von Ideen und zur Entwicklung synergetischer künstlerischer Ausdrucksformen.
      • Entwicklung von Konzepten zur Zusammenarbeit mit öffentlichen Kulturträgern und gleichgesinnten Initiativen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene, um das Angebot innovativer zeitgenössischer Kunst zu verbreitern.
      • Workshopangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    1. Die für die Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen als Mitglieder des Vereins erhalten.
    3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
    1. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
    2. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Anwesenden. Strittige Fälle werden an die Mitgliederversammlung überwiesen. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet die MV.
    3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
    4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann das Mitglied vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung einräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
    5. Die Mitgliedschaft endet durch
      • freiwilligen Austritt
      • durch Ausschluss oder
      • Tod bei natürlichen Personen und Löschung bei juristischen Personen.
§ 5 BEITRÄGE UND SPENDEN
  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    1. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
§ 6 ORGANE
  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung (MV)
    • der Vorstand
  2. Die in Vorstandssitzungen und in MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)
  1. Die MV ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand 10 Tage vorher in schriftlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung.
    1. Die Beschlüsse der MV werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
    2. Außerordentliche MV sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird
    3. Der MV sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der MV zu berichten.
    4. Der MV obliegen insbesondere:
      • die Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand vorgelegt wird
      • die Wahl und Abwahl des Vorstandes
      • die Festlegung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
      • Satzungsänderungen
      • Auflösung des Vereins
    5. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein anwesendes Mitglied kann dabei jeweils nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
    6. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 VORSTAND
  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Einem/r 1. Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden und dem/r Schatzmeister/in.
    1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle Vorsitzende. Jeweils einer vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    2. Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der MV in besonderen Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
    3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    4. Dazu gehören:
      • die Vorbereitung der MV
      • die Planung und Koordination des Vereinsangebots
      • die Durchführung der Beschlüsse der MV
      • der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes
    5. Der Vorstand kann für die laufende Verwaltung der Geschäfte einen Geschäftsführer von außen oder aus seinen Reihen bestellen. Dieser kann vom Vorstand als besonderer Vertreter gemäß §30 BGB bestellt werden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
    6. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal, sowie nach Bedarf statt.
    7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
    9. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind
    10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
    11. Der Vorstand übt seine Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich aus.
§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN, AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBILDUNG
  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 Mehrheit der in der MV anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur MV mit einer Frist von 4 Wochen gefasst werden.
    1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Bildung zu verwenden hat.
    2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(Zum Lesen klappen Sie die Satzung unter dem Pfeil rechts oben auf.)

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